• Versandkostenfrei ab 100 €
  • Versand in 2 - 5 Werktagen
  • Direkt beim Hersteller bestellen
Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON SALTA B.V.

Artikel 1. Definitionen

In den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe folgende Bedeutungen:

1. Salta B.V.: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Salta B.V. mit Sitz in der Galvanistraat Nr. 36, (7651 DH) Tubbergen, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 08156346, nachstehend „SALTA“ genannt.

2. der Käufer: die natürliche oder juristische Person, die bei SALTA Waren kauft, die Dienstleistungen von SALTA in Anspruch nimmt oder SALTA einen Auftrag zur Ausführung von Arbeiten erteilt, im Folgenden „KÄUFER“ genannt.

3. Vertrag: jeder zwischen Salta und dem KÄUFER geschlossene Vertrag, jede Änderung oder Ergänzung desselben sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und Ausführung eines solchen Vertrags, im Folgenden als „VERTRAG“ bezeichnet.

4. Dokumente: alle vom KÄUFER und SALTA zur Verfügung gestellten (schriftlichen) Dokumente und/oder alle von SALTA im Rahmen der Auftragsausführung erstellten Dokumente, einschließlich Zeichnungen, Berichte, digitale Dateien und andere Datenträger, im Folgenden als „DOKUMENTE“ bezeichnet.

Artikel 2. Anwendbarkeit
2.1
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Verträge, Dienstleistungen und Tätigkeiten von SALTA, gleich welcher Art, es sei denn, die Anwendbarkeit wird von SALTA ganz oder teilweise ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen oder ausdrücklich anders vereinbart.

2.2
Der Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KÄUFERS wird ausdrücklich widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen zu diesen allgemeinen Bedingungen sind nur dann anwendbar, wenn und soweit SALTA diese ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat. Der KÄUFER kann aus eventuellen schriftlich vereinbarten Abweichungen und/oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Bedingungen keine künftigen Rechte ableiten. Wenn die allgemeinen Bedingungen des KÄUFERS oder Dritter ausdrücklich und schriftlich von SALTA akzeptiert werden, gelten sie ausschließlich für den betreffenden Vertrag.

2.3
Wenn SALTA für einen kurzen oder längeren Zeitraum, stillschweigend oder nicht, Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen zulässt, berührt dies nicht das Recht von SALTA, weiterhin die sofortige und strikte Einhaltung dieser allgemeinen Bedingungen in Bezug auf die Vergangenheit und die Zukunft zu verlangen. Der KÄUFER kann niemals ein Recht geltend machen, das darauf beruht, dass SALTA diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachsichtig anwendet.

2.4
SALTA behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Bedingungen jederzeit zu ändern. Eventuelle Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen gelten ab dem Zeitpunkt, an dem der KÄUFER von der Änderung in Kenntnis gesetzt wird, mit der Maßgabe, dass für bereits abgeschlossene Verträge weiterhin die allgemeinen Bedingungen gelten, die am Tag des Zustandekommens dieses Vertrages gültig waren.

2.5
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung mit SALTA im Widerspruch zu einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung oder einer anwendbaren Rechtsvorschrift stehen, so ist die betreffende Bestimmung nichtig und wird durch eine neue, rechtlich zulässige und vergleichbare, von SALTA zu bestimmende Bestimmung ersetzt. Das Gleiche gilt für Bestimmungen, die SALTA aus anderen Gründen nicht anfechten kann. Die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen oder des Abkommens bleiben jederzeit in vollem Umfang anwendbar.

2.6
Diese allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit SALTA, an deren Ausführung Dritte beteiligt sein müssen.

2.7
Der KÄUFER kann sich nicht darauf berufen, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgehändigt wurden, wenn SALTA dem KÄUFER dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines früheren zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags ausgehändigt und auf sie Bezug genommen hat.

Artikel 3. Angebote und Kostenvoranschläge
3.1
Alle Angebote und Kostenvoranschläge von SALTA sind widerruflich und unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist. Die Preise in einem Angebot sind maximal 30 Tage lang gültig, danach kann der KÄUFER keine Ansprüche mehr geltend machen. Ein Angebot oder eine Offerte, die eine Frist enthält, kann von SALTA jederzeit widerrufen werden, auch nach Annahme des Angebots oder der Offerte durch den KÄUFER, vorausgesetzt, dass SALTA das Angebot oder die Offerte innerhalb von fünf (5) Tagen nach der oben genannten Annahme durch den KÄUFER widerruft.

3.2
Der KÄUFER garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der Maße, Anforderungen, Leistungsbeschreibungen und anderer Daten, auf die SALTA sein Angebot stützt.

3.3
Die Informationen auf der SALTA-Webseite sowie die von SALTA zur Verfügung gestellten Handbücher, einschließlich der von SALTA oder im Namen von SALTA zur Verfügung gestellten Bilder und/oder Zeichnungen, Entwürfe, technischen Beschreibungen, Muster, Abbildungen, Farben, Größen und Materialangaben, dienen nur der Präsentation der Produkte und sind nicht verbindlich. Hieraus können keine Rechte abgeleitet werden.

3.4
Angebote oder Kostenvoranschläge von SALTA gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.

3.5
Die in den Angeboten und Kostenvoranschlägen von SALTA genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben, auch im Ausland, sowie der im Rahmen der Bestellung und Lieferung anfallenden, auch nicht im Voraus vorgesehenen Kosten.

3.6
Alle Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Abbildungen, Muster, Entwürfe, Modelle, Beispiele, Farben, Größen und Materialangaben, die SALTA mit dem Angebot oder der Offerte zur Verfügung gestellt hat, bleiben jederzeit im Besitz von SALTA und müssen auf erste Aufforderung von SALTA zurückgegeben werden, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.7
SALTA kann nicht für seine Angebote und/oder Offerten haftbar gemacht werden, wenn der KÄUFER nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness und den üblichen sozialen Normen hätte erkennen müssen, dass das Angebot und/oder die Offerte oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Versprecher enthält.

Artikel 4. VERTRAGSABSCHLUSS
4.1

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 4.2 kommt ein Vertrag mit SALTA erst dann zustande, wenn SALTA eine Bestellung schriftlich angenommen oder durch eine Auftragsbestätigung oder E-Mail schriftlich bestätigt hat, oder sobald SALTA mit Zustimmung des KÄUFERS mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat. SALTA ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

4.2
Wenn ein Unternehmen eine Streckenbestellung aufgibt, kommt ein Vertrag mit SALTA erst zustande, nachdem SALTA die Rechnung an den KÄUFER geschickt hat. Es wird davon ausgegangen, dass die Rechnung die Vereinbarung korrekt und vollständig wiedergibt, es sei denn, der KÄUFER erhebt unverzüglich und schriftlich Einspruch. SALTA ist berechtigt, einen Auftrag abzulehnen oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

4.3
Etwaige spätere Nebenabreden oder Änderungen binden SALTA nur, wenn diese von SALTA innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich bestätigt wurden und der Käufer nicht innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich widersprochen hat. SALTA ist nicht an mündliche Zusagen gebunden.

4.4

Bei Verträgen, Tätigkeiten oder Transaktionen, für die aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs kein schriftliches Angebot oder eine Auftragsbestätigung versandt wird, wird davon ausgegangen, dass die Rechnung von SALTA den Vertrag genau und vollständig wiedergibt, es sei denn, der KÄUFER erhebt innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich Einspruch.

Artikel 5. Lieferung, Lieferfristen und Risiko
5.1
Wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Lieferung der Waren „Frei an Bord“ erfolgt, wird die Bestellung von SALTA bestätigt, sobald sie fertig ist. SALTA kümmert sich dann um die Lieferung zum vereinbarten Verladehafen. Alle übrigen Handlungen obliegen dem KÄUFER ab dem Zeitpunkt der Anlieferung der Waren im Verladehafen. Die Kosten für den Transport der zu liefernden Waren und alle damit zusammenhängenden Kosten wie Verpackung, Versicherung, Verzollung, eventuelle Gasmessung der Behälter usw. gehen zu Lasten des KÄUFERS.

5.2
Wenn sich die Parteien auf eine Lagerlieferung innerhalb der Europäischen Union geeinigt haben, wird die Bestellung vorbereitet, woraufhin der KÄUFER von SALTA über die Bereitschaft der Bestellung informiert wird, und der KÄUFER wird darüber informiert, dass die Sendung an einen Spediteur gemeldet wird. Die Waren werden dann an eine vom KÄUFER angegebene Adresse geliefert. Der KÄUFER hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Ort, an den die Ware zu liefern ist, für den Transport und/oder die Lieferung der Ware leicht zugänglich und befahrbar ist. Die Kosten für den Transport der zu liefernden Waren und alle damit zusammenhängenden Kosten wie Verpackung, Versicherung, Abfertigung, Gasmessung der Behälter usw. gehen zu Lasten des KÄUFERS. Es liegt in der Verantwortung des KÄUFERS, anzugeben, welche Anforderungen für das Entladen der Waren erforderlich sind. Wenn SALTA nicht in der Lage ist, die Ware an dem vom KÄUFER angegebenen Ort abzuladen und SALTA daher Kosten für die Lagerung der Ware entstehen, gehen diese Kosten zu Lasten des KÄUFERS.

5.3
Wenn sich die Parteien auf eine Lagerlieferung außerhalb der Europäischen Union geeinigt haben, wird die Bestellung vorbereitet, woraufhin der KÄUFER von SALTA über die Bereitschaft der Bestellung informiert wird, und der KÄUFER wird darüber informiert, dass die Sendung an einen Spediteur gemeldet wird. Die Kosten für die Einführung der Waren in das Bestimmungsland gehen immer zu Lasten des KÄUFERS und niemals zu Lasten von SALTA. Für die Lieferung der Waren im Rahmen einer Lagerlieferung außerhalb der Europäischen Union hat der KÄUFER die Möglichkeit, eine Lieferung zu wählen, die der in Artikel 5.2 beschriebenen entspricht, sowie die Möglichkeit, eine Lieferung zu wählen, die der in Artikel 5.4 beschriebenen entspricht. Die vom Käufer gewählte Art der Lieferung ist SALTA schriftlich mitzuteilen.

5.4
Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der KÄUFER die Ware abholt und die Lieferung der Ware an die Adresse von SALTA erfolgt, kann die Ware an den folgenden Adressen abgeholt werden:

Galvanistraat 36 (7651 DH) Tubbergen;

Galvanistraat 28 (7651 DH) Tubbergen;

Nobelstraat 33 (7651 DD) Tubbergen;

Haarweg 7 (7651 KE) Tubbergen;

Der genaue Ort der Lieferung wird von SALTA angegeben. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gehen die Kosten für den Transport der zu liefernden Waren und alle damit zusammenhängenden Kosten wie Verpackung, Versicherung, Abfertigung, Gasmessung der Behälter usw. zu Lasten des KÄUFERS.

5.5
Hat SALTA mit einem KÄUFER eine direkte Containerlieferung vereinbart, wird die Bestellung vorbereitet und anschließend auf Kosten von SALTA an den KÄUFER versandt. Die Kosten für die Zollabfertigung der Waren gehen zu Lasten von SALTA, ebenso wie die Kosten für den Transport vom vereinbarten Hafen zu der vom KÄUFER angegebenen Entladeadresse zu Lasten von SALTA. Falls die Parteien eine direkte Containerlieferung vereinbart haben, muss der Käufer vor dem Versand der Waren angeben, ob er eine Gasmessung wünscht. Wenn der KÄUFER nicht angibt, ob er eine Gasmessung wünscht oder nicht, wird dies als Ablehnung einer Gasmessung betrachtet. Die Kosten für die Durchführung einer Gasmessung gehen zu Lasten des Käufers. Falls Wartezeitkosten anfallen, sind diese ebenfalls vom KÄUFER zu tragen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gehen alle anderen Kosten für den Transport der zu liefernden Waren, wie Verpackung und Versicherung, zu Lasten des KÄUFERS.

5.6
Wenn SALTA mit einem KÄUFER, der ein Unternehmen ist, einen Streckenlieferungsvertrag vereinbart hat, wird die Ware direkt von SALTA an die vom KÄUFER angegebene Lieferadresse geliefert. Der KÄUFER muss in diesem Fall sicherstellen, dass der Ort, an den die Ware geliefert werden muss, für den Transport oder die Lieferung der Ware leicht zugänglich und befahrbar ist. Die Kosten für den Transport der zu liefernden Waren und alle damit zusammenhängenden Kosten wie Verpackung, Versicherung, Abfertigung, Gasmessung der Behälter usw. gehen zu Lasten des KÄUFERS. Es liegt in der Verantwortung des KÄUFERS, anzugeben, welche Anforderungen für das Entladen der Waren erforderlich sind. Wenn SALTA nicht in der Lage ist, die Ware an dem vom KÄUFER angegebenen Ort abzuladen und SALTA daher Kosten für die Lagerung der Ware entstehen, gehen diese Kosten zu Lasten des KÄUFERS.

5.7
Wenn SALTA mit einem KÄUFER, der ein Verbraucher ist, einen Streckengeschäftvertrag vereinbart hat, werden die Waren direkt von SALTA an die vom KÄUFER angegebene Lieferadresse geliefert. Der KÄUFER sollte in diesem Fall sicherstellen, dass der Ort, an den die Waren geliefert werden müssen, für den Transport oder die Lieferung der Waren leicht zugänglich und passierbar ist. Die Kosten für den Transport der zu liefernden Waren und alle damit zusammenhängenden Kosten wie Verpackung, Versicherung, Abfertigung, Gasmessung der Behälter usw. gehen zu Lasten des KÄUFERS. Es liegt in der Verantwortung des KÄUFERS, anzugeben, welche Anforderungen zum Entladen der Waren erforderlich sind. Wenn SALTA nicht in der Lage ist, die Ware an dem vom KÄUFER angegebenen Ort abzuladen und SALTA daher Kosten für die Lagerung der Ware entstehen, gehen diese Kosten zu Lasten des KÄUFERS.

5.8
SALTA ist berechtigt, 10 % mehr oder weniger als die in der Auftragsbestätigung angegebenen Mengen zu liefern, ohne dass für SALTA eine Verpflichtung entsteht. In einem solchen Fall stellt SALTA dem KÄUFER jedoch nur die endgültig gelieferten Waren in Rechnung. Teillieferungen können von SALTA in Rechnung gestellt werden.

5.9
Die voraussichtliche Ausführungsfrist des Vertrages durch SALTA ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Diese Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem SALTA dem KÄUFER den Auftrag bestätigt, vorausgesetzt, SALTA verfügt über alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen.

5.10
Eine von SALTA angegebene Frist für die Ausführung der Vereinbarung ist nur indikativ und es können daraus keine Rechte abgeleitet werden. SALTA behält sich das Recht vor, aufgrund gestiegener Containerpreise von den Bedingungen abzuweichen. Dies gilt in vollem Umfang, bis die Containerpreise wieder an den Markt angepasst sind. Eine angegebene Frist sollte daher niemals als feste Frist angesehen werden. Führt eine Änderung der Daten und/oder Umstände, unabhängig davon, wie vorhersehbar diese ist, zu einer Verzögerung, so wird die Frist entsprechend angepasst. Eine Überschreitung der Frist, aus welchem Grund auch immer, gibt dem KÄUFER nicht das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder Schadenersatz zu verlangen, bevor SALTA schriftlich in Verzug gesetzt wurde und eine angemessene Frist zur weiteren Erfüllung des Vertrages gesetzt wurde.

5.11
Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung von Waren, die der KÄUFER von SALTA gekauft hat, geht zum Zeitpunkt der vereinbarten Liefermethode auf den KÄUFER über, in Übereinstimmung mit dem Inhalt dieses Artikels 5.

5.12
Wenn es aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, nicht möglich ist, die Ware an den KÄUFER zu liefern, behält sich SALTA das Recht vor, die Ware auf Kosten und Risiko des KÄUFERS zu lagern. Nach der Einlagerung gilt eine Frist von dreißig (30) Tagen, in der der Käufer SALTA die Möglichkeit gibt, die Ware zu liefern. Es sei denn, SALTA hat ausdrücklich und schriftlich eine andere Frist festgelegt.

5.13
Wenn der KÄUFER seinen Verpflichtungen nach Ablauf der im vorigen Absatz dieses Artikels genannten Frist weiterhin nicht nachkommt, befindet sich der KÄUFER von Rechts wegen in Verzug und hat SALTA das Recht, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, ohne vorherige oder weitere Inverzugsetzung, ohne gerichtliche Intervention und ohne zum Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen verpflichtet zu sein. SALTA ist gegebenenfalls berechtigt, die Waren an Dritte zu verkaufen oder zur Ausführung anderer Verträge zu verwenden sowie die bereits erstellten Unterlagen zu vernichten. Das Vorstehende berührt nicht die Verpflichtung des KÄUFERS, SALTA für den erlittenen Schaden zu entschädigen.

5.14
SALTA ist berechtigt - im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen des KÄUFERS - vom KÄUFER eine Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen, bevor der Vertrag ausgeführt wird.

Artikel 6. Preisänderungen
6.1
Der in der Auftragsbestätigung genannte Preis ist bindend, es sei denn, dass zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Lieferung Umstände eintreten, die den Selbstkostenpreis der bestellten Ware erhöhen. In einem solchen Fall ist SALTA berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Wenn SALTA der Meinung ist, dass kostensteigernde Umstände eingetreten sind, muss sie den KÄUFER unverzüglich in angemessener Weise schriftlich informieren.

6.2
SALTA behält sich das Recht vor, Preisänderungen in Bezug auf das Angebot oder den abgeschlossenen Vertrag vorzunehmen, wenn sich der Dollar-Euro-Kurs negativ verändert.

6.3
Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise beruhen auf den vom KÄUFER gemachten Angaben und den zum Zeitpunkt des Angebots bzw. des Kostenvoranschlags von SALTA geltenden Einstandspreisen, Versandkosten, Verpackungskosten und Frachtkosten der zu liefernden Ware. Sollten sich diese Daten und/oder Einstandspreise und/oder Versandkosten und/oder Paketkosten und/oder Frachtkosten zu einem späteren Zeitpunkt ändern, hat SALTA das Recht, seine Preise anzupassen, auch wenn der Vertrag bereits abgeschlossen wurde. Preiserhöhungen von mehr als 15 % berechtigen den Käufer, den Vertrag gegen Zahlung der SALTA im Rahmen des Vertrages entstandenen Kosten aufzulösen, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung von SALTA erfolgt. Eine Auflösung, wie oben erwähnt, gibt dem KÄUFER nicht das Recht auf Schadenersatz.

6.4
Wird ein Vertrag auf der Grundlage einer Nachkalkulation angeboten, dienen die angegebenen Preise nur als Anhaltspunkt. Die SALTA tatsächlich entstandenen Kosten werden dem KÄUFER in Rechnung gestellt.

6.5
Im Falle der Erhöhung bestehender Steuern oder Abgaben oder der Einführung neuer Steuern oder Abgaben in den Niederlanden oder im Herkunftsland oder infolge von Kostenänderungen in einem der beteiligten Länder ist SALTA berechtigt, seine Preise anzupassen, auch wenn der Vertrag in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde. Preisänderungen von mehr als 15 % berechtigen den KÄUFER, den Vertrag gegen Bezahlung der SALTA im Rahmen des Vertrages entstandenen Kosten aufzulösen, sofern dies schriftlich und innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Preisänderung durch SALTA erfolgt. Eine Auflösung, wie oben erwähnt, gibt dem KÄUFER nicht das Recht auf Schadenersatz.

6.6
Die notwendige Neuverpackung, Neuetikettierung und/oder das Anbringen von Aufklebern auf den Waren ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Diese zusätzlichen Kosten sind im Angebot oder Kostenvoranschlag nur insoweit enthalten, als dies ausdrücklich im Angebot oder Kostenvoranschlag angegeben ist. Wenn diese Kosten nicht genau geschätzt werden können, wird SALTA die Kosten auf der Grundlage einer Nachkalkulation ermitteln und dem KÄUFER in Rechnung stellen.

Artikel 7. Rechnungsstellung und Zahlung
7.1
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, hat die Zahlung des vereinbarten Preises durch den KÄUFER sofort nach der Lieferung zu erfolgen, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Rechnungsdatum, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes angegeben. Bei Zahlungen per Banküberweisung gilt das Datum der Gutschrift des Betrags auf dem Bankkonto von SALTA als Zahlungsdatum.

7.2
Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist ist der KÄUFER von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf.

7.3
Ab dem Zeitpunkt des Verzugs schuldet der KÄUFER Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den geschuldeten Betrag, es sei denn, der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz ist höher, in Fällen, in denen der gesetzliche (handelsübliche) Zinssatz gilt. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die SALTA zum Zweck der Zahlungserlangung entstehen, gehen von diesem Zeitpunkt an zu Lasten des KÄUFERS. Wenn es sich bei dem KÄUFER um eine juristische Person handelt, schuldet der KÄUFER eine Mindestentschädigung in Höhe von 15 % des ausstehenden Betrags für außergerichtliche Kosten, mindestens jedoch 150,00 € (in Worten: einhundertfünfzig Euro). Wenn der KÄUFER eine natürliche Person ist, beträgt diese Gebühr mindestens 10 % des ausstehenden Betrages, mindestens jedoch 40,00 € (in Worten: vierzig Euro). Übersteigen die tatsächlich angefallenen und noch anfallenden Kosten von SALTA diesen Betrag, so ist auch der Mehrbetrag erstattungsfähig.


7.4
Im Falle der Liquidation, des Konkurses, der Umschuldung oder des Zahlungsaufschubs des KÄUFERS oder einer Aufforderung dazu werden die Forderungen von SALTA und die Verpflichtungen des KÄUFERS gegenüber SALTA sofort fällig.

7.5
Im Falle von Teillieferungen gilt jede Lieferung oder Phase als separater Vorgang und kann von SALTA pro Vorgang in Rechnung gestellt werden.

7.6
Die vom Verkäufer geleisteten Zahlungen werden zuerst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und schließlich auf das Kapital und die laufenden Zinsen der am längsten ausstehenden Rechnungen angerechnet, ungeachtet der Tatsache, dass der KÄUFER angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. SALTA kann, ohne in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der KÄUFER eine andere Reihenfolge der Zuweisung der Zahlung angibt. SALTA kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn diese nicht die fälligen Zinsen und die laufenden Zins- und Inkassokosten umfasst.

7.7
Wird der KÄUFER als mehrere (juristische) Personen oder Gesellschaften bezeichnet, so haften diese gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus dem mit SALTA geschlossenen Vertrag ergeben.


7.8
Wenn der KÄUFER, der keine natürliche Person ist, eine oder mehrere Gegenforderungen gegen SALTA hat, aus welchem Grund auch immer, hat der Käufer kein Recht auf eine Verrechnung. Der KÄUFER hat keinen Anspruch auf einen Vergleich, wenn der KÄUFER einen (vorübergehenden) Zahlungsaufschub beantragt, wenn dem KÄUFER ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder wenn der KÄUFER für insolvent erklärt wird. Beanstandungen des Rechnungsbetrages setzen die Zahlungsverpflichtung des KÄUFERS nicht aus.

7.9
Es liegt in der Verantwortung des KÄUFERS, dafür zu sorgen, dass an den Lieferadressen ein Euro-Palettentausch gewährleistet werden kann. Wenn SALTA die Waren auf Europaletten liefert, muss der KÄUFER SALTA die gleiche Anzahl von leeren Europaletten liefern, die er bei der Lieferung der Waren an den KÄUFER erhalten hat. Wenn der KÄUFER nicht in der Lage ist, die gleiche Anzahl von leeren Europaletten sofort nach der Lieferung zu tauschen, wird ein Betrag von € 16.50 pro Palette für nicht getauschte Europaletten berechnet.

Artikel 8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Die von SALTA gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vom KÄUFER geschuldeten Betrages, einschließlich etwaiger Zinsen und Inkassospesen, Eigentum von SALTA.

8.2
Solange der KÄUFER die Rechnungen nicht vollständig bezahlt hat, ist der KÄUFER verpflichtet, die gelieferten Waren mit größter Sorgfalt zu behandeln.

8.3
Solange das Eigentum an den gelieferten Waren nicht auf den KÄUFER übergegangen ist, ist es dem KÄUFER nicht gestattet, die gelieferten Waren zu verpfänden, das Eigentum (als Sicherheit) zu übertragen oder Dritten irgendein anderes Recht in Bezug auf diese Waren einzuräumen.

8.4
Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum an den gelieferten Waren SALTA gehört, SALTA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er für insolvent erklärt wird, wenn ihm Zahlungsaufschub gewährt wurde, wenn der Käufer eine natürliche Person ist und in Bezug auf ihn die Umschuldung für natürliche Personen für anwendbar erklärt wird oder wenn Waren gepfändet werden, und darüber hinaus den Konkursverwalter oder Gerichtsvollzieher von der Pfändung zu benachrichtigen, dass die Waren Eigentum von SALTA sind.

8.5

Bei nicht rechtzeitiger und vollständiger Bezahlung der Ware, einschließlich der fälligen Zinsen und Inkassospesen, ist SALTA berechtigt, die im Besitz des Käufers befindliche und SALTA gehörende Ware sofort in Besitz zu nehmen, wozu der Käufer SALTA durch Annahme dieser allgemeinen Bedingungen eine unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Jegliche Schäden, die SALTA dadurch entstehen, einschließlich neuer Transportkosten, müssen vom KÄUFER vollständig ersetzt werden.

Artikel 9. Aussetzung, Auflösung, Aufrechnung und Annullierung

9.1
SALTA hat jederzeit das Recht, seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem KÄUFER auszusetzen, wenn der KÄUFER einer Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder einem Gesetz nicht (mehr) nachkommt oder damit droht, dies nicht zu tun, ohne dass er dem KÄUFER deswegen irgendeinen Schadenersatz zahlen muss. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass SALTA seine Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht wirksam ausgesetzt hat, ist SALTA niemals verpflichtet, dem Käufer einen Schaden zu ersetzen. Nach der Aussetzung ist SALTA berechtigt, vom KÄUFER eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen zu verlangen.

9.2
SALTA kann Gegenstände, Produkte, Eigentumsrechte, Daten, Dokumente, Dateien und Zwischenergebnisse von SALTA-Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrages erhalten oder erstellt wurden, trotz einer bestehenden Herausgabeverpflichtung zurückbehalten, bis der KÄUFER alle SALTA geschuldeten Beträge bezahlt hat.

9.3
Wenn der KÄUFER in Verzug ist oder sich weigert, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen, ist SALTA berechtigt, den Vertrag per Einschreiben aufzulösen. Die Auflösung erfolgt erst, nachdem der KÄUFER schriftlich in Verzug gesetzt wurde und eine angemessene Frist zur Behebung des Verstoßes erhalten hat.

9.4
Darüber hinaus ist SALTA berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne Mahnung oder Inverzugsetzung mittels eines eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:

- der KÄUFER ein (vorübergehendes) Moratorium beantragt oder ein (vorübergehendes) Moratorium gewährt wird;

- der KÄUFER seine eigene Insolvenz beantragt oder für insolvent erklärt wird;

- Der KÄUFER stellt einen Antrag auf gesetzliche Umschuldung oder Schuldenhilfe oder wenn das Gesetz zur Umschuldung natürlicher Personen auf den KÄUFER Anwendung findet;

- Der KÄUFER hat ein WHOA-Verfahren eingeleitet, in dem (noch) keine Bedenkzeit angegeben wurde;

- das Unternehmen des KÄUFERS wird abgewickelt;

- ein wesentlicher Teil des Geschäfts des KÄUFERS übernommen wird;

- der KÄUFER seine laufende Geschäftstätigkeit einstellt;

- ein wesentlicher Teil des Kapitals des KÄUFERS ohne Verschulden von SALTA beschlagnahmt wird oder wenn der KÄUFER aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.

9.5
Der KÄUFER ist nur insoweit befugt, den Vertrag mit SALTA auszusetzen oder aufzulösen, als sich diese Befugnis aus dem Gesetz ergibt. Wenn der Käufer eine juristische Person ist, kann er, wenn er zum Zeitpunkt der Auflösung bereits Leistungen für die Ausführung des Vertrags erhalten hat, den Vertrag nur teilweise und nur für den Teil auflösen, der noch nicht von oder im Namen von SALTA ausgeführt wurde.

9.6
Beträge, die SALTA dem KÄUFER vor der Auflösung im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages in Rechnung gestellt hat, bleiben vom KÄUFER an SALTA zu zahlen und werden zum Zeitpunkt der Auflösung des Vertrages durch eine der Parteien sofort fällig und zahlbar.

9.7
SALTA ist jederzeit berechtigt, das, was sie dem KÄUFER schuldet, durch Verrechnung mit dem, was SALTA vom KÄUFER zu fordern hat oder haben wird, ob fällig oder nicht, zu bezahlen. Dazu gehört auch ein Anspruch auf Schadensersatz.

9.8
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der KÄUFER niemals berechtigt, den Vertrag mit SALTA zu stornieren oder anderweitig (vorzeitig) zu beenden, außer im Falle einer Auflösung gemäß Artikel 9.5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Artikel 10. Haftung
10.1
Wenn SALTA für einen Schaden haftet, beschränkt sich diese Haftung auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und höchstens auf den Rechnungsbetrag des Vertrages oder zumindest des Teils des Vertrages, auf den sich die Haftung bezieht. Es sei denn, der unmittelbare Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SALTA zurückzuführen.

10.2
SALTA haftet in keinem Fall für indirekte oder immaterielle Schäden, einschließlich Personenschäden, Folgeschäden, entgangene Gewinne, entgangene Einsparungen, Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation und Schäden infolge von Bußgeldern, die wegen Nichteinhaltung von Fristen verhängt werden.

10.3
Eventuelle Reklamationen des KÄUFERS müssen innerhalb von acht (8) Werktagen nach Feststellung des Schadens schriftlich eingereicht werden, einschließlich einer möglichst vollständigen Begründung des erlittenen Schadens, unter Androhung der Verwirkung des Anspruchsrechts.

10.4
SALTA haftet nicht für Schäden, die bei der Ausführung des Vertrages durch die Verwendung der vom KÄUFER zur Verfügung gestellten Waren entstehen, die sich für die Ausführung des Vertrages oder für die Lieferung als ungeeignet erweisen.

10.5
SALTA haftet nicht für Schäden jeglicher Art und Form, die darauf zurückzuführen sind, dass sie sich auf falsche und/oder unvollständige Angaben des KÄUFERS verlassen hat.

10.6
Fehler und/oder Abweichungen bei Annahmen, Berechnungen und allen anderen Faktoren, die der Entscheidung des KÄUFERS, den Vertrag abzuschließen, zugrunde liegen, gehen - unabhängig davon, ob sie SALTA bekannt sind oder nicht - zu Lasten und auf Risiko des KÄUFERS. SALTA ist in dieser Hinsicht niemals haftbar.

10.7
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen für unmittelbare Schäden sind nicht anwendbar, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von SALTA zurückzuführen ist.

10.8
Ist der KÄUFER im Sinne von Artikel 1.2 eine juristische Person, ist es dem KÄUFER ausdrücklich nicht gestattet, die von SALTA gekauften und gelieferten Waren in Länder weiterzuverkaufen, die von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen sanktioniert sind.

10.9
Beschließt der KÄUFER, die von SALTA gekaufte und gelieferte Ware in Länder weiterzuverkaufen, die von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen sanktioniert sind, und der KÄUFER somit gegen Artikel 10.8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, haftet SALTA nicht für Schäden, die daraus entstehen. Der KÄUFER stellt SALTA von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Tatsache ergeben, dass der KÄUFER die von SALTA gekauften und gelieferten Waren in Länder weiterverkauft, die von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen sanktioniert werden.

Artikel 11. Recht an geistigem Eigentum

11.1
SALTA ist und bleibt Eigentümerin aller geistigen Eigentumsrechte, die mit dem Logo von SALTA verbunden sind oder zu diesem gehören, sowie der von SALTA oder im Auftrag von SALTA gelieferten Waren und der zugrundeliegenden Dokumente usw., die von SALTA oder im Auftrag von SALTA hergestellt wurden. All dies gilt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

11.2
Die Ausübung der im vorstehenden Absatz dieses Artikels genannten Rechte ist ausdrücklich und ausschließlich SALTA vorbehalten, und zwar sowohl während als auch nach der Durchführung des Abkommens.

11.3
Zeichnungen, technische Beschreibungen, Modelle, Anleitungsvideos, Entwürfe und Berechnungen, die von SALTA oder von einem externen Konstrukteur in dessen Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum von SALTA. Sie dürfen vom KÄUFER nicht an Dritte ausgehändigt oder gezeigt werden, es sei denn, SALTA hat dem schriftlich zugestimmt.

11.4
Informationen über Herstellungs-, Montage- und/oder Konstruktionsmethoden, die dem Urheberrecht/Patentrecht unterliegen oder für die ein Konstrukteur einen Vorbehalt gemacht hat, dürfen vom KÄUFER nicht verwendet, kopiert, gezeigt oder offengelegt werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Genehmigung vor.

11.5
Mit der Übermittlung von Informationen an SALTA erklärt der KÄUFER, dass kein Urheberrecht oder sonstiges geistiges Eigentumsrecht Dritter verletzt wird und hält SALTA für alle sich daraus ergebenden Folgen gerichtlich und außergerichtlich schadlos.

11.6
SALTA behält sich das Recht vor, im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Artikels Schadensersatz für den aus dem Verstoß resultierenden Schaden zu verlangen.

Artikel 12. Qualität und Werbung

12.1
SALTA stellt sicher, dass alle von ihr zu liefernden Waren von üblicher Qualität sind, für den Bestimmungsort geeignet sind und den hier vernünftigerweise zu stellenden Anforderungen oder den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Anforderungen entsprechen.

12.2
Abweichungen der gelieferten Ware mit den branchenüblichen Margen werden akzeptiert und berechtigen den KÄUFER nicht zu Beanstandungen, Ersatz, Schadensersatz oder sonstigen Rechten, es sei denn, im Vertrag wurde ausdrücklich eine geringere Marge für Abweichungen vereinbart.

12.3
Der KÄUFER, der eine natürliche Person ist, muss die gelieferte Ware innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Lieferung auf ihre Unversehrtheit überprüft haben. Wenn der KÄUFER die Waren nicht innerhalb von zwei (2) Werktagen nach der Lieferung überprüft hat, wird davon ausgegangen, dass er die Lieferung genehmigt hat. Eventuelle Reklamationen bezüglich eines Mangels an der gelieferten Ware müssen bei SALTA innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Überprüfung der Ware schriftlich eingereicht werden, unter Androhung des Erlöschens jeglicher Reklamationsrechte des KÄUFERS. Jegliche Behauptung(en) müssen begründet werden.

12.4
Der KÄUFER kann in keinem Fall Rechte gegenüber SALTA geltend machen, wenn der KÄUFER die gelieferte Ware bereits (teilweise) benutzt hat, sie angepasst oder verändert hat, sie benutzen oder verändern ließ oder sie an einen Dritten geliefert hat.

Artikel 13 – Rücksendungen
13.1
Der KÄUFER, der eine natürliche Person ist berechtigt, die Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurückzugeben. Die Ware muss vollständig und unversehrt in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. In diesem Fall gehen die für die Rücksendung anfallenden Transportkosten zu Lasten des KÄUFERS. Die Rückgabe von Waren ist nur möglich, wenn die Rückgabe mit dem Rückgabeformular angemeldet wird, das von der Webseite www.salta.com heruntergeladen werden kann. Nach Benachrichtigung über die zurückzusendenden Waren sendet SALTA dem KÄUFER ein Rücksendeetikett. Die Rücksendung muss das Rücksendeetikett enthalten. Nachdem SALTA den Erhalt des Rücksendeetiketts bestätigt hat, kann die Ware zurückgeschickt werden. Nach Erhalt der zurückgesandten Ware wird diese von einem Mitarbeiter von SALTA auf Qualität und Quantität geprüft. Nur wenn SALTA feststellt, dass sich die zurückgegebene Ware noch in einem neuen Zustand befindet, wird die zurückgegebene Ware gutgeschrieben. Wird die Ware beschädigt oder in falschem Zustand zurückgegeben, behält sich SALTA das Recht vor, nur einen Teil des Kaufpreises gutzuschreiben. Dieser Prozentsatz hängt von der Wertminderung der zurückgegebenen Waren ab. Das Urteil von SALTA über den Zustand der zurückgegebenen Ware ist bindend. Wenn ein Teil der Bestellung zurückgeschickt wird, werden die eventuellen Versandkosten von dem gut zu schreibenden Betrag abgezogen.

13.2
Die Rückerstattung des gezahlten Betrages erfolgt so schnell wie möglich nach Erhalt der zurückgegebenen Ware, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, nachdem SALTA die zurückgegebene Ware erhalten hat. Der gutzuschreibende Betrag wird auf das Konto zurücküberwiesen, das SALTA bekannt ist und von dem der KÄUFER die Ware im Prinzip bezahlt hat.

13.3
Falls SALTA einen Vertrag mit einem KÄUFER als Verbraucher abgeschlossen hat und der KÄUFER das Produkt zurückgeben möchte, erfolgt die Rücksendung der Ware vollständig auf Risiko und Kosten des KÄUFERS. SALTA ist in keiner Weise für Schäden oder Verlust von zurückgesandten Artikeln verantwortlich.

Artikel 14. Höhere Gewalt
14.1
Im Falle höherer Gewalt hat SALTA das Recht, den Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem KÄUFER für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen, ohne zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet zu sein.

14.2
Unter höherer Gewalt wird im Rahmen dieser allgemeinen Bedingungen verstanden: ein nicht zurechenbares Versäumnis seitens SALTA, von ihr beauftragter Dritter oder Lieferanten oder ein sonstiger schwerwiegender Grund seitens SALTA, aufgrund dessen SALTA den Vertrag nicht fristgerecht oder ohne objektiv unangemessenen Aufwand und/oder Kosten erfüllen kann. Zu den Umständen, unter denen - nicht nur - höhere Gewalt vorliegen kann, siehe Artikel 14.4.

14.3
Wenn SALTA bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist SALTA berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der KÄUFER ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte oder zu liefernde Teil keinen eigenständigen Wert hat. Hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Übereinkommens kann SALTA entscheiden, ob die Auflösung oder die Aussetzung gemäß Artikel 14.1 erfolgen soll, wovon die Mitteilung schriftlich zu erfolgen hat.

14.4
Höhere Gewalt seitens SALTA liegt jedenfalls dann vor, wenn SALTA durch Pandemie, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Streik(s), Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Maschinendefekte, etc. an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen oder deren Vorbereitung gehindert wird. Stromversorgungsstörungen, sowohl innerhalb des Unternehmens von SALTA als auch bei Dritten, von denen SALTA die benötigten Materialien oder Rohstoffe (teilweise) beziehen muss, sowie während des Transports im Lager oder während des Transports, ob unter eigener Verwaltung von SALTA oder nicht, und darüber hinaus alle anderen Ursachen, die ohne Verschulden von SALTA auftreten können oder auf die SALTA keinen Einfluss hat.

14.5
Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als zwei Monate, sind sowohl der KÄUFER als auch SALTA berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dem anderen gegenüber zu irgendeinem Schaden verpflichtet zu sein, mit Ausnahme der folgenden Punkte. In einem solchen Fall hat SALTA nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten.

14.6
Ist im Einzelvertrag ausdrücklich eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Lieferfrist vorgesehen, so ist diese Vertragsstrafe nicht fällig, wenn die verspätete Lieferung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Artikel 15. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
15.1
Auf alle zwischen SALTA und dem KÄUFER geschlossenen Verträge ist niederländisches Recht anwendbar.

15.2
Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.3
Die Parteien erklären ausdrücklich die niederländischen Gerichte für zuständig, um eventuelle Streitigkeiten über den Abschluss, den Inhalt und die Ausführung des Vertrags zu entscheiden. Die vorgenannten Streitigkeiten werden dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Overijssel vorgelegt.